14. Juli 2011

Umsatz­steu­er­liche Beur­tei­lung der Firmen­wa­gen­be­nut­zung durch den Unter­nehmer

Wird ein zum Unter­neh­mens­ver­mögen gehö­rendes Kraft­fahr­zeug sowohl unter­neh­me­risch als auch vom Unter­nehmer privat genutzt, unter­liegt die nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Nutzung als unent­gelt­liche Wert­ab­gabe der Umsatz­be­steue­rung. Die hierfür fällige Umsatz­steuer kann nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebs­aus­gabe steu­er­min­dernd abge­zogen werden.

Wird ein Kraft­fahr­zeug für das Unter­nehmen ange­schafft, so kann die hierfür ange­fal­lene Umsatz­steuer als Vorsteu­er­abzug voll­ständig geltend gemacht werden, selbst wenn es auch durch den Unter­nehmer privat genutzt wird. Voraus­set­zung hierfür ist aller­dings, dass die unter­neh­me­ri­sche Nutzung mindes­tens 10 % beträgt und der Unter­nehmer das Fahr­zeug seinem Unter­neh­mens­ver­mögen zu 100 % zuordnet. Die Zuord­nungs­ent­schei­dung zum umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mens­ver­mögen ist unab­hängig von der ertrag­steu­er­li­chen Zuord­nung zum Betriebs- oder Privat­ver­mögen.

Die private Nutzung des Kraft­fahr­zeugs durch den Unter­nehmer unter­liegt dann aller­dings als unent­gelt­liche Wert­ab­gabe der Umsatz­be­steue­rung. Die Bemes­sungs­grund­lage hierfür kann auf drei Arten ermit­telt werden.

Die 1 %-Rege­lung. Hierbei wird der für Ertrag­steu­er­zwecke ermit­telte Wert der Nutzungs­ent­nahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch für Umsatz­steu­er­zwecke verwendet und bildet die umsatz­steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage für die nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Nutzung. Für die nicht mit Vorsteuer belas­teten Kosten wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % vorge­nommen. Auf den so ermit­telten Netto-Wert wird schließ­lich die Umsatz­steuer berechnet.

Die Fahr­ten­buch­re­ge­lung. Anhand eines meist für ertrag­steu­er­liche Zwecke geführten Fahr­ten­bu­ches wird das Verhältnis zwischen privat und unter­neh­me­risch veran­lassten Fahrten ermit­telt. Dieses Verhältnis multi­pli­ziert mit den auf das Kraft­fahr­zeug entfal­lenden Gesamt­kosten, abzüg­lich der nicht vorsteu­er­be­rech­tigten Kosten, bildet die Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatz­steuer.

Schät­zung des nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Anteils. Werden weder die 1 %- noch die Fahr­ten­buch­re­ge­lung ange­wendet, muss der nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Anteil geschätzt werden. Liegen hierfür keine geeig­neten Unter­lagen vor, so wird in der Regel der private Nutzungs­an­teil mit (mindes­tens) 50 % ange­setzt. Dieser Prozent­satz wird anschlie­ßend mit den vorsteu­er­be­las­teten Gesamt­kosten des Fahr­zeugs multi­pli­ziert und bildet so die Bemes­sungs­grund­lage.

Der BFH hat in einem aktu­ellen Urteil entschieden, dass grund­sätz­lich die für Umsatz­steu­er­zwecke verwen­dete Ermitt­lungs­me­thode unab­hängig von der für Ertrag­steu­er­zwecke ange­wen­deten gewählt werden kann. Führt der Unter­nehmer kein ordnungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch und entscheidet er sich umsatz­steu­er­lich gegen die 1 %- Rege­lung, unter­scheiden sich die einkommen- und umsatz­steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­lagen ggf. zwangs­läufig. Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzieh­bare Umsatz­steuer ist also im Zwei­fels­fall nach umsatz­steu­er­li­chen und nicht nach ertrag­steu­er­li­chen Maßstäben zu ermit­teln. (BFH-Urteil vom 07.12.2010, VIII R 54/07)